Kann ich mir einen Schornsteinfeger aussuchen?
Seit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Jahr 2008 können Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer für bestimmte Aufgaben eine Schornsteinfegerin bzw. einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Für den hoheitlichen Bereich ist nach wie vor die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.
Hoheitliche Tätigkeiten
Hierzu zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmerinnen und Unternehmer in ihren Bezirken.
Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind.
Freie Tätigkeiten
Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.
An Nachweise denken!
Der Schornsteinfegerbetrieb, der die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ausführt, muss ein entsprechendes Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen ausfüllen. Im nächsten Schritt leitet die Hausbesitzerin bzw. der Hausbesitzer das Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen an die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiter, damit die Daten in das Kehrbuch aufgenommen werden können. Diese / dieser ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu überprüfen und nachzuhalten.
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