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FAQ zum Schornsteinfegerhandwerk

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Aufgaben, gesetzlichen Grundlagen, Fristen und Zuständigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk.

FAQ

Sie haben Fragen?

Wir geben Antworten.

Sie möchten wissen, in welchen Abständen der Schornsteinfeger zu Ihnen kommt und welcher Schornsteinfeger für Sie zuständig ist? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in unseren Frequently Asked Questions (FAQ).

Wie oft und in welchen Abständen die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger zu Ihnen kommt, hängt von Ihrem Heizsystem ab. Entscheidend sind die Heiztechnik, z. B. Brennwert oder Niedertemperatur, das Alter der Anlage und der verwendete Brennstoff, z. B. Öl, Gas oder feste Brennstoffe. Die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten und Intervalle können demnach unterschiedlich sein.

Zur Erläuterung: Die Arbeiten des Schornsteinfegerhandwerks basieren im Wesentlichen auf zwei gesetzlichen Grundlagen und decken verschiedene Bereiche ab. Die Überprüfungen und Messungen auf Basis der KÜO* dienen der Aufrechterhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit. Sicherheitsrelevante Mängel sollen auf diese Weise frühzeitig festgestellt und behoben werden. Die Immissionsschutzmessung im Rahmen der 1. BImSchV* soll mögliche Umweltbelastungen feststellen und vermeiden.

* Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
* Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)

Während Arbeiten auf Basis der KÜO bei vielen Anlagen jährlich stattfinden, können die Abstände einer Immissionsschutzmessung größer sein. An Gas-Brennwertkesseln findet z. B. keine Immissionsschutzmessung statt. Des Weiteren kommt die Schornsteinfegerin bzw. der Schornsteinfeger in einigen Bundesländern zur Überprüfung von Lüftungsanlagen und gewerblichen Dunstabzugsanlagen.

Hinweise auf die erforderlichen Arbeiten, die gesetzlichen Grundlagen und die Intervalle für Ihre Heizungsanlage finden Sie auch in Ihrem Feuerstättenbescheid. 

In dieser Tabelle können Sie nachsehen, in welchen zeitlichen Abständen die Schornsteinfegerin bzw. der Schornsteinfeger Ihre Öl- oder Gasfeuerungsanlage überprüft.

Überprüfungs- und Messfristen

Über diese Suche nach Bundesländern können Sie die für Sie zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden. Sie führen alle hoheitlichen Aufgaben aus, z. B. die Feuerstättenschau oder baurechtliche Abnahmen.

Bitte beachten Sie, dass die Suchdatenbanken in den jeweiligen Bundesländern eigenverantwortlich geführt werden. Bei etwaigen Problemen oder Fragen zur Bevollmächtigten-Suche setzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Landesinnungsverband in Verbindung.

Über diese Suchfunktion können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb in Ihrer Nähe mit den von Ihnen gewünschten Dienstleistungen auswählen:

Seit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Jahr 2008 können Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer für bestimmte Aufgaben eine Schornsteinfegerin bzw. einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Für den hoheitlichen Bereich ist nach wie vor die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Hoheitliche Tätigkeiten

Hierzu zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmerinnen und Unternehmer in ihren Bezirken.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind.

Freie Tätigkeiten

Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.

An Nachweise denken!

Der Schornsteinfegerbetrieb, der die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ausführt, muss ein entsprechendes Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen ausfüllen. Im nächsten Schritt leitet die Hausbesitzerin bzw. der Hausbesitzer das Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen an die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiter, damit die Daten in das Kehrbuch aufgenommen werden können. Diese / dieser ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu überprüfen und nachzuhalten.

Hierzu zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmerinnen und Unternehmer in ihren Bezirken.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind.

Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.

Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Während der Feuerstättenschau besichtigt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit.

Der Feuerstättenbescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt und damit ein rechtsverbindliches Dokument. Er führt alle gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihren Feuerungsanlagen durchzuführen sind. Gemeint sind damit Messungen, Überprüfungen und Reinigungsarbeiten, z. B. an Gas- und Ölheizungsanlagen, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich ihrer Abgasanlage, an Schornsteinen für Kamin- und Kachelöfen, offenen Kaminen und anderen Öfen für feste Brennstoffe.

Was steht im Feuerstättenbescheid?

In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:

Wann bekomme ich einen Feuerstättenbescheid?

Ein Feuerstättenbescheid wird im Anschluss an eine Feuerstättenschau von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt. Sollten sich jedoch die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern, so muss der Feuerstättenbescheid unabhängig von der Feuerstättenschau entsprechend geändert werden. Auch wenn eine neue Feuerstätte eingebaut und abgenommen wurde, stellt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid aus. Die Erstellung ist teilweise auch auf Basis der Kehrbuchdaten möglich. Im Falle einer Änderung wird zunächst ein Änderungsbescheid erstellt.

Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?

Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren, denn er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer. Seit 2013 haben Sie die Möglichkeit, den Auftrag für bestimmte Aufgaben, wie z. B. Messen, Überprüfen, Kehren, Reinigen, an einen dafür zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl zu vergeben. Um die Arbeiten ausführen zu können, benötigt der Schornsteinfegerbetrieb die Informationen des Feuerstättenbescheids.

Wichtig: Im Anschluss an die Arbeiten muss der von Ihnen beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie unterschrieben an die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist), welche die Daten in das Kehrbuch aufnehmen. Sollte es sich bei dem beauftragten Schornsteinfegerbetrieb um den Betrieb der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers handeln, entfällt dieser Schritt.

Tipp: Im eigenen Interesse sollten bzw. dürfen Sie nur entsprechend qualifizierte und zugelassene Schornsteinfegerbetriebe auswählen.

Was passiert, wenn ich Termine versäume?

Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme, das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

Auch aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Zudem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.

Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das vollständig ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen.

Gebühren für hoheitliche Maßnahmen

Seit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfgHwG) sind im Schornsteinfegerhandwerk zwei Aufgabenbereiche zu unterscheiden: die hoheitlichen Arbeiten und die freien, privatwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Die hoheitlichen Aufgaben, darunter die Feuerstättenschau, das Ausstellen und Änderungen des Feuerstättenbescheides, baurechtliche Abnahmen, das Führen des Kehrbuchs, werden ausschließlich von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ausgeführt. Für diese hoheitlichen Aufgaben gelten nach wie vor Gebühren.

Mehr zu Arbeitswerten und Gebühren können Sie in Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nachlesen.

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

Preise für freie Tätigkeiten

Zu den freien Tätigkeiten eines Schornsteinfegerbetriebes zählen die Reinigungen, Messungen und Überprüfungen nach KÜO und 1. BImSchV. Für diese privatwirtschaftlichen Aufgaben werden keine Gebühren festgesetzt. Wie bei anderen Dienstleistungen auch müssen Sie sich mit dem Anbieter, hier: dem Schornsteinfegerbetrieb, über den Preis einigen. Jeder Schornsteinfegerbetrieb kalkuliert selbst die Preise für die von ihm angebotenen Dienstleistungen auf betriebswirtschaftlicher Basis.

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks kann keine Auskunft oder Bewertung zur Preisgestaltung eines Schornsteinfegerbetriebes geben. Sollten Sie Fragen zur Rechnung und zu den Preisen für freie Tätigkeiten haben, wenden Sie sich bitte direkt an den entsprechenden Schornsteinfegerbetrieb.

Die für Sie zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie als Hausbesitzerin bzw. Hausbesitzer nicht selber aussuchen. Ist eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf einen Bezirk bestellt worden, übernimmt sie / er dort für zunächst sieben Jahre alle hoheitlichen Aufgaben. Nach sieben Jahren muss sie / er sich erneut um den Bezirk bewerben. Über die Bestellung entscheidet die zuständige Behörde.

Sollten Sie Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten mit Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. mit Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben, können Sie sich an die zuständige Schornsteinfeger-Innung in Ihrer Nähe wenden. Die Innungen vermitteln zwischen Kundin bzw. Kunden und dem Schornsteinfegerbetrieb und helfen beratend weiter.

Für die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten können Sie einen qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl beauftragen.

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