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Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV)

Fragen zum Schornsteinfegerhandwerk

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Aufgaben, gesetzlichen Grundlagen, Fristen und Zuständigkeiten im Schornsteinfegerhandwerk.

FAQ

Sie haben Fragen?

Wir geben Antworten.

Sie möchten wissen, in welchen Abständen die Schornteinfegerin bzw. der Schornsteinfeger zu Ihnen kommt und wer für Sie zuständig ist? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie auf dieser Seite.

Wie oft und in welchen Abständen die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger zu Ihnen kommt und dafür beauftragt werden muss, können Sie in Ihrem Feuerstättenbescheid nachlesen. In diesem Dokument sind alle für Ihre Anlagen gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten und Fristen aufgeführt.

Bitte beachten Sie: Es zählen die individuellen Gegebenheiten vor Ort. Arbeiten und Intervalle können von Gebäude zu Gebäude sowie von Anlage zu Anlage unterschiedlich sein. Ausschlaggebend sind unter anderem: 

Verordnungen legen Intervalle fest

Welche Arbeiten an Ihrer Anlage grundsätzlich erforderlich sind und in welchem zeitlichen Rahmen, legen verschiedene Verordnungen fest. Es kann dadurch zu unterschiedlichen Intervallen kommen: Während sicherheitsrelevante Arbeiten1 bei vielen Anlagen jährlich stattfinden, können die Abstände einer Immissionsschutzmessung2 größer sein – abhängig von den oben genannten Faktoren (Heiztechnik, Alter und Brennstoff). 

Hinweis: An Gas-Brennwertkesseln findet keine Immissionsschutzmessung statt. In einigen Bundesländern kommt die Schornsteinfegerin bzw. der Schornsteinfeger außerdem zur Überprüfung von Lüftungsanlagen und gewerblichen Dunstabzugsanlagen.

1 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO): Betriebs- und Brandsicherheit
2 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV): Umweltschutz

Des Weiteren kommt die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger zweimal in sieben Jahren zur Feuerstättenschau.

Über diese Suche nach Bundesländern können Sie die für Sie zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden. Sie führen alle hoheitlichen Aufgaben aus – die Feuerstättenschau oder baurechtliche Abnahmen.

Bitte beachten Sie, dass die Suchdatenbanken in den jeweiligen Bundesländern eigenverantwortlich geführt werden. Bei etwaigen Problemen oder Fragen zur Bevollmächtigten-Suche setzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Landesinnungsverband in Verbindung.

Über diese Suchfunktion können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb in Ihrer Nähe mit den von Ihnen gewünschten Dienstleistungen auswählen:

Ja. In bestimmten Bereichen können Sie eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger selber aussuchen und nach Absprache beauftragen. Dies geht allerdings ausschließlich im Bereich der freien Tätigkeiten. Zu den freien Tätigkeiten zählen beispielsweise Schornsteinkehrungen, Messungen und bestimmte Überprüfungen.

Für den hoheitlichen Bereich ist die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig. Diese oder dieser kann nicht frei gewählt werden. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau, das Ausstellen des Feuerstättenbescheids und baurechtliche Abnahmen.

Bei Wechsel an Nachweise denken

Sollten Sie für die im Feuerstättenbescheid aufgeführten freien Arbeiten einen anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen, so muss dieser ein entsprechendes Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen ausfüllen. Achten Sie darauf, dass Sie einen dafür qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb beauftragen und dass die Arbeiten fach- und fristgerecht durchgeführt werden.

Im nächsten Schritt müssen Sie das Formblatt und die dazugehörigen Bescheinigungen an die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten. Ein Hinweis auf die Frist zur Übermittlung des Formblattes ist im Feuerstättenbescheid augeführt. Diese bzw. dieser übernimmt die Daten in das Kehrbuch und überprüft, ob die gesetzlichen Fristen eingehalten wurden. 

Hierzu zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmerinnen und Unternehmer in ihren Bezirken.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind.

Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zählen zu den freien, privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Diese Aufgaben kann jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb. Für welche freien Tätigkeiten eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger jeweils bauftragt werden muss, ist im Feuerstättenbescheid festgesetzt.

Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Dabei überprüft die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle Feuerungsanlagen eines Gebäudes sowie gegebenenfalls die Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen. Ziel ist es, deren Betriebs- und Brandsicherheit sicherzustellen.

Der Feuerstättenbescheid ist ein offzielles Dokument, das als Verwaltungsakt gilt. Darin sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgelistet, die gesetzlich an Ihren Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind und für die Sie eine Schornsteinfegerin bzw. einen Schornsteinfeger beauftragen müssen. Dazu zählen Messungen, Überprüfungen und Reinigungen, zum Beispiel an Gas- und Ölheizungsanlagen, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich ihrer Abgasanlage, an Schornsteinen für Kamin- und Kachelöfen, offenen Kaminen und anderen Öfen für feste Brennstoffe. Darüber hinaus werden in einigen Bundesländern auch Lüftungsanlagen im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfungen kontrolliert.

Was steht im Feuerstättenbescheid?

In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:

Wann bekomme ich einen Feuerstättenbescheid?

Ein Feuerstättenbescheid wird im Anschluss an eine Feuerstättenschau von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt. Sollten sich jedoch die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern, so muss der Feuerstättenbescheid unabhängig von der Feuerstättenschau entsprechend geändert werden. Auch wenn eine neue Feuerstätte eingebaut und abgenommen wurde, stellt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid aus. Die Erstellung ist teilweise auch auf Basis der Kehrbuchdaten möglich. Im Falle einer Änderung wird zunächst ein Änderungsbescheid erstellt.

Was muss ich mit dem Feuerstättenbescheid machen?

Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren, denn er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer. 

Sollten Sie zudem nicht den Schornsteinfegerbetrieb Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. Ihres bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, sondern einen anderen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl für bestimmte, nicht-hoheitliche Aufgaben beauftragen, benötigt auch dieser die Informationen des Feuerstättenbescheids. 

Achten Sie im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das vollständig ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen.

Was passiert, wenn ich Termine versäume?

Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme, das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

Auch aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Zudem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.

Sollten Sie Fragen zur Rechnung Ihrer Schornsteinfegerin oder Ihres Schornsteinfegerin haben, so klären Sie dies bitte mit dem jeweiligen Schornsteinfegerbetrieb oder der zuständigen Schornsteinfeger-Innung vor Ort. Als Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerk können wir keine Fragen zu individuellen Rechnungen beantworten.

Bitte beachten Sie: Es gibt feste Gebührensätze für hoheitliche Tätigkeiten. Die freien Dienstleistungen unterliegen hingegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb. 

Schornsteinfeger-Innung in Ihrer Nähe suchen

In bestimmten Teilbereichen können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen und beauftragen. Möglich ist dies im Bereich der freien Schornsteinfegerarbeiten. Welche Arbeiten dies im Einzelnen an Ihrer Immobilie sind und in welchen Zeiträumen sie durchgeführt werden müssen, erfahren Sie Ihrem Feuerstättenbescheid.

Die für Sie zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie hingegen nicht selber aussuchen. Sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger auf einen Bezirk bestellt worden, übernehmen sie dort für zunächst sieben Jahre alle hoheitlichen Aufgaben. Nach sieben Jahren müssen sie sich erneut um den Bezirk bewerben. Über die Bestellung entscheidet die zuständige Behörde.

Sollten Sie Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten mit Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. mit Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben, können Sie sich an die zuständige Schornsteinfeger-Innung in Ihrer Nähe wenden. Die Innungen vermitteln und helfen beratend weiter.

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