Austauschpflicht für alte Öfen
Die 1. BImSchV legt Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten (z. B. Kamin- und Kachelöfen oder Heizeinsätze) fest, die eingehalten werden müssen. Hält ein Ofen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid nicht ein, muss er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgetauscht, technisch nachgerüstet oder stillgelegt werden. Ende 2024 läuft die nächste Übergangsfrist ab. Welche Öfen sind betroffen?
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