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Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV)

Transparenz und Vertrauen schaffen

Hier finden Sie die Compliance-Richtlinie des Bundesverbandes

Compliance-Richtlinie

Unsere Compliance-Grundsätze

Mit seiner Compliance-Richtlinie setzt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks klare Standards für rechtmäßiges, ethisches und verantwortungsvolles Handeln der Verbandsführung, seiner Mitglieder bzw. Organisationseinheiten und der Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk. Die Richtlinie unterstützt die Akteure dabei, Transparenz, Integrität und Vertrauen zu fördern – sowohl intern als auch nach außen gegenüber Mitgliedern, Partnern, Kundinnen und Kunden sowie gegenüber der Öffentlichkeit.

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Das Schornsteinfegerhandwerk im freien Wettbewerb

Mit der Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) im Jahr 2008 änderten sich die Rahmenbedingungen für Schornsteinfegerbetriebe in Deutschland. Zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht wurden bestimmte hoheitliche Tätigkeiten in den freien Wettbewerb überführt. Einige hoheitliche Tätigkeiten wie baurechtliche Abnahmen, die Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheides fallen nach wie vor ausschließlich in den Verantwortungsbereich der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

In der Regel führt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Schornsteinfegermeisterin bzw. Schornsteinfegermeister auch einen privatrechtlichen Handwerksbetrieb mit Eintrag in die Handwerksrolle.

 

Weitere gewerbliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Vertrieb von Produkten, sind gesetzlich erlaubt, dürfen jedoch nicht zu Interessenkonflikten mit der hoheitlichen Stellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers führen. 

Hoheitliche Aufgaben und privatrechtliche Leistungen sind voneinander zu trennen (Trennungsgebot). Die Schornsteinfegerbetriebe haben sich an geltendes Wettbewerbsrecht zu halten. Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf ihre bzw. seine Stellung nicht ausnutzen, um andere Schornsteinfegerinnen bzw. Schornsteinfeger oder sonstige Gewerbetreibende im Wettbewerb zu behindern. 

Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf zum Beispiel keine hoheitlich veranlassten Schreiben bzw. einen hoheitlich veranlassten Kundenbesuch dazu nutzen, um den Bürgerinnen und Bürgern privatwirtschaftliche Dienstleistungen anzubieten. Dies würde einen Autoritätsmissbrauch und somit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG darstellen. 

Neben den ohnehin im Schornsteinfegerhandwerk geltenden Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen sowie Bevollmächtigungsregelungen sollen für alle Innungsbetriebe sowie ehrenamtliche Handwerksvertreterinnen und -vertreter folgende Compliance-Regeln gelten: 

1

Vorbildfunktion

Bundesvorstand, Geschäftsführung sowie die Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger in den Landesinnungsverbänden und Schornsteinfeger-Innungen haben eine Vorbildfunktion und tragen eine besondere Verantwortung dafür, dass geltendes Recht eingehalten wird. 

2

Einhaltung des Wettbewerbsrechts

Betriebe: Die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks vertretenen Innungs-Schornsteinfegerbetriebe verpflichten sich den Prinzipien eines freien, fairen und rechtskonformen Wettbewerbs. Sie nehmen Abstand von rechtswidrigen und/oder strafrechtlich relevanten Handlungen, die den Wettbewerb ausschließen, beschränken oder verzerren, vom Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen und von der Diskriminierung von Wettbewerbern. Gesetzeswidrige Angebots-, Preis- oder Gebietsabsprachen sind untersagt.

Schornsteinfegerbetriebe haben eine Trennung der hoheitlichen und gewerblichen Aufgabenbereiche einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Außendarstellung des Betriebes, Kommunikations- und Marketingmaßnahmen, betriebliche Abläufe sowie den persönlichen Kundenkontakt. 

Verbände und Innungen: Wettbewerblich sensible Themen werden grundsätzlich nicht zum Gegenstand von Verbands- oder Innungssitzungen gemacht. Wettbewerblich sensibel sind Informationen über den Markt wie Preisgestaltung, Absprachen über Gebiete oder über das Verhalten einzelner Mitglieder im Markt, welche nicht allgemein bekannt sind. 

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger: Zu keiner Zeit darf sich eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wirtschaftliche Vorteile durch ihre bzw. seine hoheitliche Stellung verschaffen. Eine Vermischung von hoheitlichen Aufgaben mit gewerblichen Arbeiten ist unzulässig. So darf bei einer Feuerstättenschau keine Werbung / Akquise für privatrechtliche Leistungen des Schornsteinfegerbetriebes vorgenommen werden. 

Hoheitliche Daten und hoheitlich relevante Informationen dürfen außerdem nicht für privatrechtliche Tätigkeiten verwendet werden. Erhält eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger z. B. Kenntnis von einer (geplanten) Dienstleistung einer Mitbewerberin bzw. eines Mitbewerbers, darf sie bzw. er den Wettbewerb in seiner behördlichen Funktion weder be- noch verhindern. Im Umgang mit Kundinnen und Kunden darf die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre bzw. seine amtliche Position nicht ausnutzen, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren bzw. seinen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zu verschaffen.

3

Vermeidung von Interessenkonflikten

Privatrechtliche Tätigkeiten eines Schornsteinfegerbetriebes müssen sich im rechtskonformen Rahmen bewegen und dürfen nicht zu Interessenskonflikten mit den hoheitlichen Tätigkeiten führen.

Sollten sich Interessenskonflikte abzeichnen, zum Beispiel bei der baurechtlichen Abnahme (Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Absatz 1 SchfHwG) einer vom Schornsteinfegerbetrieb der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Angehörigen bzw. Angehörigen des Betriebs verkauften oder eingebauten Anlage, ist gemäß SchfHwG ein Vertreter für die hoheitliche Maßnahme zu benennen. Gleiches gilt für Gesellschaften, an denen eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen bzw. Angehörige ihres bzw. seines Betriebes rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind. § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beschreibt, wer zum Kreis der Angehörigen zählt.

Die Vertretung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erfolgt nur bezüglich der Bescheinigungen nach § 16 SchfHwG und nicht für die Feuerstättenschau. 

Daher wird die Feuerstättenschau, auch für eine Feuerungsanlage, die die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger selbst eingebaut hat, von ihr bzw. ihm in ihrer bzw. seiner Eigenschaft als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durchgeführt.

Demzufolge erlässt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch den Feuerstättenbescheid und führt diese Anlagen im Kehrbuch. 

§ 18 Abs. 2 SchfHwG verbietet der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nur die Ausstellung der Bescheinigung nach § 16 SchfHwG. § 18 Abs. 2 SchfHwG lautet:

„Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
 
1. er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder

2. eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.

Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.“

4

Unparteilichkeit

Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ihre bzw. seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. 

Diese Berufspflicht wird in § 18 Abs. 1 SchfHwG geregelt. Aus dem Wort „unparteiisch“ ist zu schließen, dass die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre bzw. seine hoheitliche Stellung nicht ausnutzen darf, um andere Schornsteinfegerinnen bzw. Schornsteinfeger oder sonstige Gewerbetreibende, beispielsweise Ofenbauer, am Wettbewerb zu behindern. 

In hoheitlich veranlassten Schreiben, zum Beispiel dem Feuerstättenbescheid, darf die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht für privatwirtschaftliche Tätigkeiten werben. Eine gleichzeitige Bewerbung von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten in Broschüren, Flyern, auf Webseiten oder auf Rechnungen ist wettbewerbsrechtlich unlauter. Wirbt die Schornsteinfegerin bzw. der Schornsteinfeger für privatrechtliche Dienstleistungen, darf kein Hinweis auf seine Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erfolgen.

5

Datenschutz und Datenaustausch

Daten und Kundeninformationen, die im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen erhoben werden, dürfen nicht für privatrechtliche Tätigkeiten genutzt werden. Hierzu zählen persönliche sowie technische Daten.

Schornsteinfeger-Innungsbetriebe haben in Bezug auf personenbezogene Daten, insbesondere von Kunden und Beschäftigten, einschlägige Gesetze sowie betriebliche Vorschriften zu befolgen. Personenbezogene Daten dürfen nur entsprechend den jeweiligen Vorgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Nach § 19 Abs. 5 SchfHwG darf die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die hoheitlichen Kehrbuchdaten nur nutzen, soweit das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch dürfen an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe dieser Behörde nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist. Im Übrigen dürfen Daten an öffentliche Stellen nur übermittelt werden, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt.

An nicht-öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist, und der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und die Betroffenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung haben (Interessensabwägung). 

Nach § 19 Abs. 3 SchfHwG ist die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Übergabe des Bezirks verpflichtet, der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger kostenfrei die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide, die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere die Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen und elektronisch gespeicherte Kehrbücher sowie andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger melden über ein Erhebungsprogramm den Innungen jährlich die notwendigen Daten, damit die Mängelstatistik im Schornsteinfegerhandwerk erstellt und dem zuständigen Ministerium vorgelegt werden kann.

6

Einhalten von Gesetzen, Satzung, Grundsätzen und Beschlüssen

Der Vorstand, die Geschäftsführung sowie die leitenden Angestellten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen der geltenden Gesetze und der Satzung nebst den erlassenen ergänzenden Ordnungen sowie die Grundsätze der Objektivität und Unabhängigkeit einzuhalten. Dabei haben sie stets auf Ansehen und Stellung des Schornsteinfegerhandwerks zu achten.

Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben achten sie stets darauf, dass das eigene Handeln mit den von der Delegiertenversammlung beschlossenen Positionen und Forderungen übereinstimmt. Der Vorstand, die Geschäftsführung sowie die Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger in den Landesinnungsverbänden und Schornsteinfeger-Innungen haben eine Vorbildfunktion und tragen besondere Verantwortung dafür, dass die Grundsätze in ihren Verantwortungsbereichen eingehalten werden. 

7

Verhältnis zwischen Ehrenamt und Hauptamt

Ehrenamtliche und hauptamtliche Vertreterinnen und Vertreter arbeiten vertrauensvoll unter Beachtung der dargestellten Grundsätze zusammen. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Verbandes / der Innung. Er ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist oberste ehrenamtliche Repräsentantin bzw. oberster ehrenamtlicher Repräsentant des Bundesverbandes, sie bzw. er führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung sowie im Vorstand und stellt deren ordnungsgemäße Arbeit sicher. 

Die Hauptgeschäftsführerin bzw. der Hauptgeschäftsführer ist oberste ehrenamtliche Repräsentantin bzw. oberster hauptamtlicher Repräsentant, führt die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verantwortlich. Sie bzw. er ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter aller hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin bzw. der Hauptgeschäftsführer – im Verhinderungsfalle deren Vertreterinnen und Vertreter – vertreten gemeinsam den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich. 

8

Dienstleistungen

Dienstleistungsangebote stehen allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung. Werden Serviceleistungen unter Einbeziehung Dritter angeboten, beispielsweise in Verbindung mit Veranstaltungen, darf die Eigenwerbung von Dritten nicht im Vordergrund stehen. 

9

Vergabe von Aufträgen

Die Vergabe von Aufträgen durch Verbände und Innungen erfolgt unter Beachtung ihrer besonderen Stellung als juristische Person des privaten Rechts bzw. als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen. Bei der Vergabe von Aufträgen ist eine Bevorzugung von Ehrenamtsträgerinnen bzw. Ehrenamtsträgern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern oder deren Angehörigen auszuschließen. 

Grundsätzlich sind bei größeren finanziellen Aufwendungen mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen, nach der Beurteilung der Eignung ist besonders nach wirtschaftlichen Kriterien auszuwählen. Persönliche Beziehungen von Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträgern zu Dienstleistern dürfen die Auftragsvergabe nicht beeinflussen.

10

Geschäftsessen und Geschäftsreisen

Die Annahme von Einladungen zur Teilnahme an Veranstaltungen, Geschäftsessen oder sonstigen kulturellen Ereignissen ist für Ehrenamtsträgerinnen bzw. Ehrenamtsträger und Hauptamtliche unbedenklich, wenn diese sozialadäquat und geschäftsüblich sind. Die Einladung / Bewirtung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit und Funktion der Verbands-/ Innungsvertreterinnen und -vertreter sowie zur Art des Anlasses der Bewirtung stehen.

Reisen zu Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern sind nur durchzuführen, wenn eine sachliche Notwendigkeit besteht. Anfallende Kosten für diese Reisen nebst Unterkunft sind satzungsgemäß abzurechnen. Dienstreisen sind zeitlich auf das erforderliche Maß zu begrenzen, Übernachtungen sind dabei angezeigt, wenn An- und/oder Abreise am Veranstaltungstag nicht zumutbar sind. 

11

Dienstfahrten und Dienstreisen

Dienstfahrzeuge werden ausschließlich für den Dienstgebrauch eingesetzt. Bei Dienstfahrten mit dem privaten PKW gelten die aktuellen Entschädigungsregelungen des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks. Bei der Abrechnung von Dienstfahrten ist die Dokumentation des dienstlichen Anlasses ausreichend. 

12

Geschenke und Spenden

Geschenke und sonstige Vorteile außerhalb von geschäftsüblichen Aufmerksamkeiten (Anstands- und Höflichkeitsgeschenke), insbesondere im Zusammenhang mit der gesamtheitlichen Interessenvertretung sowie der Vermittlung, Vergabe, Abwicklung und Bezahlung von Aufträgen dürfen weder gewährt noch angenommen werden. 

Sponsoring- und Spendenbeiträge dürfen nur nach sorgfältiger Prüfung durch die Geschäftsführung angenommen werden. Entsprechendes gilt für die Vergabe von Spenden und sonstigen Unterstützungen an Dritte. Die Grundsätze uneigennützigen Handelns sind zu beachten.

13

Finanzen / Umgang mit Mitgliedsbeiträgen

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks ist Sachwalter der Mitgliedsbeiträge der Landesinnungsverbände, die Landesinnungsverbände verwalten die Mitgliedsbeiträge der Innungen und die Innungen verwalten die Mitgliedsbeiträge von Schornsteinfegerbetrieben. 

Beiträge dürfen nur satzungsgemäß im Rahmen der Aufgabenstellung und im Interesse der Mitglieder eingesetzt werden. Hierbei sind die Grundsätze sparsamen, wirtschaftlichen und transparenten Mitteleinsatzes einzuhalten, über den die Verbände und Innungen jährlich Rechnung ablegen. 

14

Vertraulichkeit

Verbände und Innungen bekennen sich zur Beachtung des Datenschutzes, des Steuergeheimnisses (Beitragsdaten) und wahren die Geschäftsgeheimnisse ihrer Mitglieder. Bei der elektronischen Datenverarbeitung gewährleisten sie einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unberechtigten Zugriffen. 

Sie stellen sicher, dass keine Informationen unbefugt in die Öffentlichkeit und Medien gelangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für das tätige Ehrenamt sowie für alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Geltungsdauer des Amtes bzw. das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus. 

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