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Tipps für Hausbesitzer 

Wann brauche ich einen Energieausweis?

Wer sein Haus vermieten oder verkaufen möchte, muss möglichen Interessenten einen Energieausweis vorlegen. Auch für Neubauten ist ein Energieausweis Pflicht. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen einem bedarfsorientierten und einem verbrauchsorientierten Ausweis. Nicht jeder Hausbesitzer hat die Wahl.

Wer braucht was? Bedarfs- oder Verbrauchsausweis

Bedarfsorientierter Ausweis

Bei nicht modernisierten Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein bedarfsorientierter Ausweis gesetzlich vorgeschrieben.

Ein qualifizierter Energieberater errechnet auf Basis verschiedener Angaben (u. a. Baujahr, Gebäudedaten, energetischer Zustand der Gebäudehülle und Art des Heizsystems) den Endenergiebedarf eines Wohngebäudes. Der Endenergiebedarf gibt an, wie viel Energie für Heizung und Warmwasser jährlich pro Quadratmeter unter festgelegten Bedingungen theoretisch benötigt wird - unabhängig vom Verhalten der Bewohner.

Verbrauchsorientierter Ausweis

Für modernisierte oder nach 1. November 1977 gebaute Häuser bzw. Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten kann auch ein verbrauchsorientierter Energieausweis ausgestellt werden.

Bei einem Verbrauchsausweis dokumentiert der Endenergieverbrauch, wie viel Energie für Heizung und falls zentral auch für Warmwasser pro Quadratmeter und Jahr tatsächlich verbraucht wurde. Zur Erstellung werden die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Berücksichtigt werden außerdem zusätzliche Feuerstätten wie zum Beispiel Kaminöfen sowie Leerstände. Der Verbrauchsausweis spiegelt den individuellen Energieverbrauch und das Heizverhalten der Bewohner wider.

Nicht alle Ausweise sind vergleichbar

Auch wenn sich die Ausweise optisch gleichen, Bedarfs- und Verbrauchsausweise sind nicht miteinander vergleichbar. Das gilt ebenfalls für ältere Energieausweise. Ein Haus, das auf der Farbskala in älteren Energieausweisen noch im gelben Mittelfeld auftaucht, würde nach dem aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG) nur noch rot (= ineffizient) erreichen. Grundsätzlich verlieren Energieausweise nach 10 Jahren ihr Gültigkeit. 

Seit 2014 müssen Energieausweise auch folgende Angaben enthalten:

  • Registriernummer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)
  • Energieeffizienzklasse
  • Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude sowie Hinweise, welche Maßnahmen sinnvoll oder bei einem Eigentümerwechsel vorgeschrieben sind, z. B. die Dämmung der obersten Geschossdecke oder ein Heizkesseltausch.

Unser Tipp

Suchen Sie zunächst einen ausstellungsberechtigten Energieberater. Viele Innungs-Schornsteinfeger sind gleichzeitig qualifizierte Energieberater bzw. Gebäudeenergieberater im Handwerk (HWK). Sie stellen Energieausweise aus und übernehmen auf Wunsch im Anschluss eine weiterführende Energie- und Fördermittelberatung.

Der Energieberater benötigt folgende Angaben:

  • Gebäudedaten (Baujahr, Fläche u. w.)
  • Informationen über Alter und Art der Heizungsanlage, Art des Brennstoffs (z. B. Öl oder Gas), Art der Warmwasserbereitung (zentral oder dezentral), zusätzliche Feuerstätten (Kaminofen o. ä.), letzte Messbescheinigung des Schornsteinfegers
  • Informationen über bereits erfolgte energetische Sanierungsmaßnahmen (Dämmung, Austausch der Fenster etc.)
  • Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien oder Lüftungsanlagen
  • Bei Verbrauchsausweisen: Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre 
Energieberater im Schornsteinfegerhandwerk suchen

Muster-Energieausweis der Deutschen Energie-Agentur (dena):

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