Am 23. Oktober hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Das GEG enthält konkrete Maßnahmen zur CO2- Einsparung im Gebäudesektor und setzt damit Eckpunkte des Klimaschutzplanes 2030 um. Für die Beheizung von Gebäuden gibt es neue Vorgaben: Ölheizkessel sollen ab dem Jahr 2026 nur noch in Ausnahmefällen bzw. unter Auflagen eingebaut werden. Das Schornsteinfegerhandwerk informiert besorgte Kunden über die Zukunft ihrer Ölheizung und sieht großen Bedarf an Energieberatungen. Diese sollen jedoch von allen zugelassenen Energieberatern angeboten werden dürfen.
Nach Auskunft des Schornsteinfegerhandwerks gibt es zurzeit rund 5,6 Millionen Ölheizkessel in Deutschland. Vor allem in ländlichen Regionen ohne Gas- oder Fernwärmenetze sind Ölheizungen verbreitet. Da sie häufig in selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern eingebaut sind, fallen sie unter den Bestandsschutz und müssen selbst mit einem Alter von über 30 Jahren nicht ausgetauscht werden. Erst bei einem Eigentümerwechsel besteht Handlungsbedarf, wenn es sich um einen Standardheizkessel handelt. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen auch in Zukunft weiter betrieben werden.
Einschränkungen für Ölheizungen ab 2026
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass ein neuer Ölheizungskessel nach 2026 nur dann eingebaut werden kann, wenn gleichzeitig anteilig erneuerbare Energien genutzt werden. In Ausnahmenfällen, wenn keine Versorgung mit Erdgas oder Fernwärme möglich ist und wenn erneuerbare Energien aus technischen Gründen nicht anteilig genutzt werden können, darf auch nach 2026 noch eine Ölheizung eingebaut werden.
Mehr Zuschüsse für Kesseltausch
Bereits jetzt wird der Austausch veralteter, ineffizienter Heizkessel im Rahmen von KfW-Programmen und des Marktanreizprogramms (MAP) gefördert. Mit dem aktuellen Klimaschutzprogramm 2030 plant der Staat eine Erhöhung der Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen um zehn Prozentpunkte. Wer seine Ölheizung gegen erneuerbare Energien austauscht, soll eine Förderung von bis zu 40 Prozent erhalten. Alternativ gibt es steuerliche Vergünstigungen für den Austausch eines Heizkessels in selbst genutzten Gebäuden. Zum 1. Januar 2020 sollen die Förderbedingungen und das Steuerrecht entsprechend angepasst bzw. neu strukturiert werden.
Alternativen für Bestandsgebäude
Welche Technologien und erneuerbaren Energieträger bei einer Heizungsmodernisierung in Frage kommen, hängt vom Gebäude und den lokalen Gegebenheiten ab. Ist z. B. ein Schornstein vorhanden, kann eine Pellet-, Hackschnitzel- bzw. Scheitholzheizung oder ein wasserführender Pelletofen angeschlossen werden. Über das Marktanreizprogramm (MAP) stehen Investitionszuschüsse für den Kauf einer effizienten Biomassefeuerstätte, für Solarthermie oder Wärmepumpen bereit. Weitere Zuschüsse gibt es, wenn zusätzlich ein Pufferspeicher eingebaut wird, der die erzeugte Wärme für Heizung und/oder Warmwasser für einen bestimmten Zeitraum speichert. Auch bei einer Hybridheizung ist ein solcher Pufferspeicher notwendig. Der Wärmeerzeuger springt nur ein, wenn die gespeicherte Wärme verbraucht ist. Das Besondere an einer Hybridlösung ist, dass verschiedene Technologien und Energieträger kombiniert werden können. Dies erlaubt eine vollständige sowie anteilige Nutzung erneuerbarer Energien. Möglich ist z. B. eine Kombination von Solarthermie und Biomassefeuerstätte oder von Solarthermie mit einem Gasbrennwertgerät.
Maximale Förderung ermitteln
Für solarthermische Anlagen, Wärmepumpen sowie für Biomassekessel sind verschiedene Basis- und Zusatzförderungen abrufbar. Welche Förderprogramme kombinierbar sind, erfahren Hausbesitzer bei einer Energie- oder Fördermittelberatung. Ein Energieberater gibt Auskunft über die gesetzlichen Pflichten, schlägt Sanierungsmaßnahmen vor und kann auf Wunsch die Antragstellung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bzw. beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernehmen. Energieberatungen an sich können ebenfalls bezuschusst werden. So erstattet der Staat einen großen Teil der Beraterkosten für den „individuellen Sanierungsfahrplan“. Dieser Fahrplan führt individuell für das Gebäude ermittelte Sanierungsvorschläge mit den zu erwartenden Kosten und möglichen Förderzuschüssen auf.
Bald Beratungspflicht für Sanierer?
Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks hält eine Energieberatung für Hausbesitzer und Sanierungswillige für unverzichtbar. Erfahrungen aus dem Arbeitsalltag der Schornsteinfeger bestätigen, dass sich Verbraucher von der aktuellen Förderpolitik überfordert fühlen. „Die Anfragen im Heizungskeller häufen sich“, erklärt Oswald Wilhelm, Präsident des Bundesverbandes. „Viele Hausbesitzer sind verunsichert und fragen den Schornsteinfeger um Rat.“ Das Schornsteinfegerhandwerk übernimmt neben Messungen und Überprüfungen auch die Kennzeichnung von Altanlagen und stuft über 15 Jahre alte Öl- und Gasheizungskessel in Energieeffizienzklassen ein. Dann endet jedoch der gesetzliche Auftrag, Hausbesitzer erhalten für weitergehende Informationen eine Broschüre des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. „Zielführender wäre es, den Hausbesitzer auf Basis der Ergebnisse weiter zu informieren. Und das nicht nebenbei im Heizungskeller, sondern im Rahmen einer qualifizierten Initialberatung.“
Schornsteinfeger sehen Verbesserungsbedarf
Die Politik scheint dies im Ansatz aufzugreifen. Der aktuelle GEG-Entwurf sieht vor, dass ein Hausbesitzer vor einer geplanten Änderung der Außenbauteile, z. B. einer Fassadendämmung, ein Beratungsgespräch bei einem Energieberater der Verbraucherzentralen wahrnehmen soll. Auch beim Hauskauf soll dem Käufer künftig ein Beratungsgespräch zum Energieausweis bei einem Energieberater der Verbraucherzentralen angeboten werden. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks kritisiert diese explizite Festlegung auf einen bestimmten Beraterkreis. Die Bundesregierung würde mit der geplanten Beratungsverpflichtung durch Energieberater der Verbraucherzentralen alle anderen qualifizierten, unabhängigen Energieberater ohne Begründung ausschließen und gleichzeitig die Anzahl der möglichen Energieberatungen einschränken. „Eine Energieberatung bei den Verbraucherzentralen ist aus unserer Sicht nicht unabhängiger, besser oder günstiger als bei anderen qualifizierten Energieberatern“, ergänzt Wilhelm.
Qualitätskontrolle für energetische Maßnahmen erhalten
Weiterhin setzt sich der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks dafür ein, dass steuerlich absetzbare energetische Sanierungsmaßnahmen durch einen unabhängigen Energieberater begleitet, fachlich geprüft und bestätigt werden sollen. Dieses bewährte Vier- Augen-Prinzip möchte die Regierung künftig abschaffen. Stattdessen soll das ausführende Gewerk die fachgerechte und gesetzeskonforme Ausführung selber bescheinigen dürfen. Erfahrungen aus der Baupraxis bestätigen jedoch, dass eine Qualitätskontrolle der handwerklichen Arbeiten durch einen unabhängigen Energieberater wichtig ist, wenn Fördervorgaben oder gesetzliche Grundanforderungen tatsächlich eingehalten werden sollen. „Fehlt dieses Kontrollinstrument, ist davon auszugehen, dass Maßnahmen zur Energieeinsparung und Effizienzsteigerung sowie Steuergelder in Millionenhöhe verpuffen“, so die Einschätzung des Verbandes.
Das Schornsteinfegerhandwerk empfiehlt Verbrauchern einen Schornsteinfeger / unabhängigen Energieberater zu kontaktieren und sich beraten zu lassen.