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Aktuelle Pressemeldung

Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Änderungsmodus

Nicht wie geplant, sondern mit einigen Änderungen wird der Entwurf eines neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in den Bundestag gehen. Die Bundesregierung möchte das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschieden. Doch wie wahrscheinlich ist das? Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks wendet sich jetzt mit einem Positionspapier an die Politik und reagiert damit auf die aktuellen Diskussionen. Gemeinsames Ziel ist ein Gesetz, das zwar ambitioniert ist, sich aber am Machbaren orientiert und niemanden finanziell überfordert.

65 Prozent ab 2024 nur im Neubau

Der 65-Prozent-Anteil gilt dem aktuellen Entwurf zufolge für alle neu installierten Anlagen. Da das installierende Handwerk jedoch mehr als ausgelastet ist, wird zurzeit diskutiert, ob die Regelung zunächst nur im Neubau gelten soll. Der Gebäudebestand würde zu einem späteren Zeitpunkt einbezogen. Geplant und weiterhin wahrscheinlich sind Übergangsfristen für einen Heizungstausch. Defekte Öl- und Gasheizungen dürften demnach repariert und bei einer Havarie zunächst durch einen fossil betriebenen Kessel ersetzt werden. Sie müssten erst nach einer bestimmten Zeit durch klimafreundliche Alternativen ersetzt werden. Das Schornsteinfegerhandwerk schlägt vor, Bestandsgebäude erst ab dem Jahr 2025 zur Erfüllung des 65-Prozent-Anteils zu verpflichten. Im Neubau soll das Gesetz wie vorgesehen ab dem Jahr 2024 greifen.

Mehr Zeit für den Bestand

Weiterhin schlägt das Schornsteinfegerhandwerk vor, dass Eigentümer von Gebäuden mit Bauantrag vor 1. Februar 2002 von der 65-Prozent-Verpflichtung befreit werden können, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt. „Es müsste weiterhin eine Selbstverpflichtung vorgelegt werden, dass das Gebäude bis zum Jahr 2045 zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien versorgt wird und bestimmte Anforderungen im baulichen Wärmeschutz erreicht. Dies würde den Eigentümern, den beteiligten Gewerken und Herstellern mehr Zeit für die Planung und Umsetzung von Sanierungsvorhaben geben“, erläutert Dr. Julian Schwark vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. Das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2045 soll erreicht werden, es müssen jedoch die verfügbaren Kapazitäten berücksichtigt werden. Die Kommunen würden bei der Wärmenetzplanung ebenfalls entlastet, sollte der Bestand zeitlich versetzt mit der 65-Prozent-Anforderung starten.

Feste Biomasse auch im Neubau

Im Entwurf wurden Biomasseanlagen als Erfüllungsoption und damit als anrechenbare erneuerbare Energie nur für Bestandsgebäude aufgeführt. Diese Einschränkung sorgte für Kritik und für Forderungen, den Einbau von bestimmten Holzheizungen auch im Neubau zuzulassen. Vorgeschlagen wurde, dass nicht nur Zentralheizkessel, sondern auch wasserführende Pellet- oder Holz-Öfen angerechnet werden können. Diese Einzelraumfeuerstätten speisen erwärmtes Wasser in ein zentrales Heizungssystem ein. Die genannten Optionen würden die Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten für Hauseigentümer in jedem Fall erweitern. Feste Biomasse aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung kann als erneuerbare Energie einen Beitrag im Klimaschutz leisten und fossile Brennstoffe ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Verbrennung in effizienten und emissionsarmen Feuerstätten erfolgt. Technische Anforderungen an Holzfeuerstätten sollten nach Meinung des Bundesverbandes hingegen nicht noch einmal im GEG aufgenommen werden. Die betreffenden Effizienz- und Emissionsanforderungen sind bereits über nationale und EUVerordnungen definiert (1. BImSchV und Öko-Design-Richtlinie).

Alternativen zur 80+-Regel

Einen Ausnahmetatbestand am Alter der Hausbesitzer bzw. an einer Altersgrenze festzumachen, hält das Schornsteinfegerhandwerk nicht für sinnvoll oder sozial gerecht. Dies würde viele ältere Menschen in einer vergleichbaren Situation von einer vereinfachten Befreiung ausschließen. Das Schornsteinfegerhandwerk schlägt statt der Altersgrenze 80+ vor, alle Rentnerinnen und Rentner von der 65-Prozent- Verpflichtung zu befreien, wenn sie eine energetische Bewertung ihres Gebäudes vornehmen lassen (auf Basis der DIN V 18599). Energieberatungen sollten außerdem so gefördert werden, dass keine finanziellen Mehrbelastungen für die Eigentümer entstehen. „Hierdurch wird erreicht, dass zuerst eine Beratung und dann die Entscheidung im Vordergrund steht. Zuerst werden die notwendigen Informationen erhoben und zusammen mit den Eigentümern diskutiert, dann folgt die Entscheidung. Dies ist mit Blick auf die Zielerreichung und den sozialen Frieden eine nachvollziehbare Regelung“, so Dr. Julian Schwark.

Effizienzcheck für alle Wärmepumpen

Im aktuellen Entwurf ist eine Betriebsprüfung nur für Wärmepumpen in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten vorgesehen. Das Schornsteinfegerhandwerk empfiehlt, diese Einschränkung aufzuheben, um in Zukunft die Effizienz aller Wärmepumpen prüfen und ggf. anpassen zu können. Dies würde die Hauseigentümer vor vermeidbaren Energieverbräuchen und -ausgaben schützen. Die bei der Prüfung erhobenen Daten könnten außerdem wertvolle Informationen für die kommunale Wärmenetzplanung liefern.

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