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Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt regelmäßige Corona-Selbsttests.

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt regelmäßige Corona-Selbsttests.

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt den Schornsteinfegerbetrieben als ergänzende Schutzmaßnahme zum Schutz der Kunden, zum Eigenschutz und Schutz der Mitarbeiter vor Infektionen mit dem Corona-Virus regelmäßig Selbsttests durchzuführen.

Die sogenannten Selbsttests sind Coronavirus (2019-nCoV)-Antigentests (auch Corona-Laientests genannte), die jeder selber durchführen kann. Sie sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Der Selbsttest kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Überprüfungsergebnis liegt nach etwa 15 min vor. Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher sollte nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer ein PCR-Test (medizinisches Fachpersonal) zur Bestätigung durchgeführt werden.

Nachfolgend senden wir Ihnen noch weitere wichtige Hinweise zum Corona-Infektionsschutz, an die wir noch einmal erinnern möchten.

Zur Erinnerung:
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Corona-Epidemie möchten wir noch einmal an die bestehenden Hygieneregeln und das Verhalten beim Kunden erinnern. Gerade Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen stehen mit ihrer täglichen Arbeit vor Ort im Fokus der Öffentlichkeit. Es ist daher wichtig, dass die notwendigen Arbeiten mit dem erforderlichen Fingerspitzengefühl durchgeführt und die bestehenden Hygienevorschriften konsequent eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere das Tragen einer wirksamen Mund-Nasen- Bedeckung (medizinische Maske bzw. FFP2-Maske). In dem besonderen Fall, dass bei Kunden der Verdacht einer Corona-Infektion besteht oder sich diese bereits in Quarantäne befinden, bitten wir bei der Terminabsprache für Schornsteinfegerarbeiten entgegenkommend zu verfahren und die Termine innerhalb der möglichen zeitlichen Grenzen zu verschieben.


Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Jedem Arbeitgeber obliegt eine generelle Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten. Im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Epidemie gehört es zur Fürsorgepflicht, dass Mitarbeiter Informationen über das Infektions- und Erkrankungsrisiko, die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie über die Notwendigkeit etwaiger besonderer Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber erhalten.

Hier können Sie sich zusätzlich über den aktuellen Stand und das Virus, sowie Verhaltensweisen informieren:

- Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html)

- Bundesgesundheitsministeriums (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html)

- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html)

Was Sie jetzt wissen müssen:

Wie schütze ich mich in meinem Betrieb vor dem Coronavirus?
Regelmäßiges und ganz wichtig gründliches Händewaschen (https://www.infektionsschutz.de/), richtiges Husten und Niesen (https://www.infektionsschutz.de/) sowie Abstand (mind. 1,5 m) halten – das sind die effektivsten Schutzmaßnahmen im Alltag. Auch Händeschütteln sollte unterlassen werden. Desinfizieren oder säubern Sie mehrmals Ihre Hände nach dem Kontakt mit Kunden. Achten Sie auch auf die Hygiene in Ihrem Arbeitsumfeld, wie z. B. Ihr Telefon, das Lenkrad im Auto, Ihr Arbeitswerkzeug… Benutzen Sie ggf. Einmalhandschuhe und tragen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung, wenn Sie im Haus des Kunden arbeiten.

Wie gehe ich mit meinen Kunden um?
Halten Sie sich an die allgemeinen Hygieneregeln wie Abstandhalten, Händewaschen, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, etc. Nehmen Sie die Bedenken Ihrer Kunden ernst, und respektieren Sie den Wunsch, Termine zu verschieben.

Was ist bei einem Corona-Verdacht zu tun, welche Symptome gibt es?
Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARSCoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/plztool) in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen. Eine Corona-Infektion äußert sich durch grippeähnliche Symptome, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Auch über Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost wurde berichtet. Fühlen Sie sich unwohl oder bemerken Sie oben aufgeführte Symptomatik, bleiben Sie bitte zu Hause!

Sollte ich Überprüfungstermine, Feuerstättenschauen und Abnahmen absagen?
Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, die Handlungsempfehlungen und Anweisungen Ihrer Aufsichtsbehörde zum Thema Coronavirus zu beachten. Bei den Schornsteinfegerarbeiten ist zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten zu unterscheiden. Hier wird es vereinzelt zu Terminabsagen durch den Kunden wegen Verdachtsfällen oder einfach aus Verunsicherung kommen. Bitte respektieren Sie daher die Entscheidung des Kunden!

Nicht hoheitliche Tätigkeiten
Als Schornsteinfegerbetrieb können Sie aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages verpflichtet sein, Ihre Schornsteinfegertätigkeiten zu erledigen. Jedoch sind in den meisten Verträgen keine festen Terminangaben festgelegt. Außerdem werden die meisten Kunden für die Terminverschiebung Verständnis haben. Sollten Termine aus dem Feuerstättenbescheid durch Absage nicht eingehalten werden können, informieren Sie bitte nach § 25 Abs. 1 SchfHwG die zuständige Behörde. Machen Sie sich bitte zusätzlich einen Vermerk in Ihrem Kehrbuch oder Software und holen Sie den Termin so bald wie möglich nach.

Hoheitliche Tätigkeiten
Hoheitliche Tätigkeiten in Bezug auf die Feuerstättenschau, die frühestens 3 und spätestens 5 Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchzuführen ist, besteht durch das Zeitfenster die Möglichkeit, diese zu verschieben. Wenn die Frist zur Durchführung der Feuerstättenschau abläuft, ist diese grundsätzlich durchzuführen. Für den Fall, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Durchführung bestehen, sollte mit der zuständigen Aufsichtsbehörde geklärt werden, ob die Verschiebung der Feuerstättenschau möglich ist. Erforderliche Abnahmen sollten grundsätzlich erfolgen. Hierbei sollte auf den persönlichen Kontakt möglichst verzichtet werden. Ist die Abnahme nicht durchführbar, weil der Kunde unter Quarantäne steht, muss die Abnahme verschoben werden.

Welche Verpflichtung hat der Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen.

Es sollten unter anderem folgende Hygienemaßnahmen im Betrieb gewährleistet werden:

- Mitarbeiter anweisen, den Mund-Nasen-Schutz beim Kundenbesuch und in allen Situationen, wo der Mindestabstand von 2 m nicht eingehalten werden kann, zu tragen - Bereitstellen von Desinfektionsmitteln

- Mitarbeiter zum häufigen und gründlichen Händewaschen animieren, - Körperlichen Kontakt zu Kunden und anderen Mitarbeitern untersagen, z.B. keine Begrüßung durch Handschlag

- die Mitarbeiter auffordern den Arbeitgeber zu informieren, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage mit infizierten oder Personen, die unter dem Verdacht des Virus stehen, Kontakt hatten oder entgegen den Warnungen in einem Risikogebiet im Ausland waren.

Weitere konkrete Hinweise finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des RKI (https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html)

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