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bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

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Hier finden Sie Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Er führt alle hoheitlichen Aufgaben in einem Bezirk aus (z. B. Feuerstättenschau, baurechtliche Abnahmen).
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Hier finden Sie Schornsteinfegerbetriebe mit ihrem Dienstleistungsangebot in Ihrer Region (z.B. Messungen, Reinigungen, Energieberatungen). Es handelt sich um nicht-hoheitliche Aufgaben.

Corona: Schornsteinfeger arbeiten mit Hygienekonzept weiter

Corona: Schornsteinfeger arbeiten mit Hygienekonzept weiter

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie weist der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks auf die geltenden Abstands- und Hygieneregeln bei der Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten hin. Zum Schutz von Kunden und Schornsteinfegern empfiehlt der Verband folgende Maßnahmen: Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung, Desinfektion, Lüften und möglichst kontaktloses Arbeiten.

Hausbesitzer könnten zum Beispiel die Türen zum Heizungskeller, Wohnraum oder Dachgeschoss vorher öffnen. Auch sollten sich Kunden und Schornsteinfeger nicht gleichzeitig in beengten, ggf. schlecht belüfteten Heizräumen aufhalten. Unter Einhaltung der AHAL-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken, Lüften) können und sollen Schornsteinfegerarbeiten in der Regel weiterhin durchgeführt werden, um die Betriebs- und Brandsicherheit von über 20 Millionen Feuerstätten gewährleisten zu können. Vereinzelt kann es zu Terminverschiebungen kommen.

Hinweise für Terminverschiebungen

Bei Schornsteinfegerarbeiten ist zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten zu unterscheiden. Sollten nicht hoheitliche Termine aus dem Feuerstättenbescheid (z. B. CO-Messungen und Abgaswegüberprüfungen) aufgrund einer Kundenabsage nicht eingehalten werden können, hat der Schornsteinfeger bzw. die Schornsteinfegerin nach § 25 Abs. 1 SchfHwG die zuständige Behörde zu informieren. Der Termin sollte nachgeholt werden.

Bei einer Feuerstättenschau, die frühsten 3 und spätestens 5 Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchzuführen ist, besteht durch dieses Zeitfenster die Möglichkeit, den Termin zu verschieben. Wenn jedoch die Frist zur Durchführung der Feuerstättenschau abläuft, ist diese grundsätzlich durchzuführen. Für den Fall, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Durchführung bestehen, sollte mit der zuständigen Aufsichtsbehörde geklärt werden, ob die Verschiebung der Feuerstättenschau möglich ist. Erforderliche Abnahmen sollten grundsätzlich erfolgen. Hierbei sollte auf den persönlichen Kontakt möglichst verzichtet werden. Ist die Abnahme nicht durchführbar, weil der Kunde unter Quarantäne steht, muss die Abnahme verschoben werden.

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