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Fachwissen für Verbraucher

Erläuterungen und Fachbegriffe

Zum Hintergrund: Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfgHwG) haben Sie als Hauseigentümer die Wahlmöglichkeit. Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten wie Messen, Kehren, Reinigen einen dafür zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl beauftragen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Hoheitliche Arbeiten wie die Feuerstättenschau und Bauabnahmen dürfen laut Gesetz nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin: Übernimmt hoheitliche Aufgaben (Feuerstättenschau, Bauabnahme) sowie die Führung des Kehrbuchs in einem Bezirk. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin muss sich alle sieben Jahre erneut für diesen oder einen anderen Bezirk bewerben. Als privatwirtschaftlicher Schornsteinfegerbetrieb kann er / sie auch Mess-, Kehr- und Reinigungsarbeiten sowie weitere Dienstleistungen anbieten. Hoheitliche und privatwirtschaftliche Aufgaben müssen jedoch getrennt werden.

Feuerstättenschau: Findet zweimal innerhalb von sieben Jahre statt. Während der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin sämtliche Feuerungsanlagen eines Gebäudes und überprüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Im Anschluss setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind.

Bauabnahme: Nach den Landesbauordnungen dürfen Feuerstätten, die neu errichtet oder wesentlich geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage u. w. bescheinigt hat.

Feuerungsanlage: Meint die Feuerstätte (z.B. Ofen, Heizkessel, Wasserheizer) plus Abgasanlage (Verbindungsstück, Abgasleitung, Schornstein) und Verbrennungsluftversorgung (Raumluftverbund, Zuluftleitung usw.).

KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung): Regelt die Bereiche Betriebs- und Brandsicherheit, beschreibt die kehr- und überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen, die daran auszuführenden Arbeiten und legt die Anzahl bzw. zeitlichen Abstände der Kehrungen und Überprüfungen fest.

Schornsteinfegerarbeiten nach KÜO: Überprüfung der Abgaswege und des Abzugs der Abgase, Reinigung der Abgasanlage, Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung, der Verbrennung, des äußeren Zustands der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen.

1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes): Regelt den Bereich Umwelt- und Immissionsschutz im Bereich der kleinen und mittleren Kleinfeuerungsanlagen, beschreibt die messpflichtigen Feuerungsanlagen, die daran auszuführenden Messungen und Überprüfungen, zugelassene Brennstoffe und legt die Anzahl bzw. zeitlichen Abstände der Messungen sowie Messgrenzwerte fest.

Messungen nach 1. BImSchV: Messungen des Schadstoffgehalts wie z.B. Kohlenmonoxid (CO), des Ruß- und Staubgehalts und Berechnung des Abgasverlustwertes. Die Messungen unterscheiden sich teilweise nach Brennstoff sowie nach Art und Alter der Feuerungsanlage.

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