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Wichtige Mitteilung!

Wichtige Mitteilung!

Keine Insolvenzsicherungspflicht der Arbeitgeber beim Pensionssicherungsverein für Betriebsrentenzusagen über die PKS

Sehr geehrte Damen und Herren,

bisher war es strittig, ob die Schornsteinfegerbetriebe nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beim Pensions-Sicherungs-Verein melde- und beitragspflichtig sind, weil sie nach § 12 des Bundestarifvertrages eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks abgeschlossen haben.


Da uns die Melde- und Beitragspflicht unangemessen erschien, haben wir zahlreiche politische Gespräche mit Bundestagsabgeordneten geführt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Gewerkschaft, die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks und der ZIV sind in einem gemeinsamen Gespräch zu der Auffassung gelangt, dass die Schornsteinfegerbetriebe nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, weil es sich bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien handelt.

Wir begrüßen die Aussage des Pensions-Sicherungs-Vereins im Schreiben vom 11. März 2021, worin dieser unsere Einschätzung akzeptiert und bestätigt, dass der Pensions-Sicherungs-Verein nicht mehr von einer Pflichtmitgliedschaft der Schornsteinfegerbetriebe ausgeht. Auf dieses Schreiben nimmt auch der nachfolgend zitierte Hinweistext der PKS Bezug, der auch in der diesjährigen Märzausgabe unseres Magazins „Schornsteinfegerhandwerk“ erschienen ist.

Wenn es auch sehr lange gedauert hat, sind wir doch froh mit dieser Entwicklung und hoffen, dass die Angelegenheit somit auf dem richtigen Weg ist.

Im Rahmen der Verhandlungen zum nächsten Tarifvertrag und der anstehenden Satzungsänderung bei der PKS werden wir das Thema erörtern und eventuell notwendige Beschlüsse fassen.

Mit freundlichen Grüßen
Oswald Wilhelm
Präsident

Keine Insolvenzsicherungspflicht der Arbeitgeber beim Pensionssicherungsverein für Betriebsrentenzusagen über die PKS

In der Januarausgabe des Magazins „Schornsteinfegerhandwerk“ berichteten wir darüber, dass nach einer Änderung des Betriebsrentengesetzes der Pensionssicherungsverein (PSVaG) die Rechtsauffassung vertreten hat, dass Arbeitgeber im Schornsteinfegerhandwerk, die die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS) durchführen bzw. durchgeführt haben, zur Mitgliedschaft beim PSVaG verpflichtet sind. Gegenstand der Absicherung ist der unwahrscheinliche Fall, dass die PKS die Betriebsrente eines Versicherten kürzen muss und der ehemalige Arbeitgeber gleichzeitig aufgrund eines Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig sein sollte.


Im Rahmen eines vom ZIV mitinitiierten Abstimmungsgesprächs mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte dieses am 10.02.2021 mit, dass der PSVaG die Bereitschaft zeige, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.

Mit Schreiben vom 11.03.2021 erhielten der ZIV und die PKS nun eine konkrete Aussage des PSVaG, dass für Arbeitgeber mit Betriebsrentenzusagen über die PKS keine Mitgliedschaft und damit auch keine Beitragspflicht beim PSVaG besteht. Arbeitgeber, die sich noch nicht als Mitglied beim PSVaG angemeldet haben, sind damit auch nicht mehr zur Anmeldung verpflichtet. Wir empfehlen Arbeitgebern, die sich bereits beim PSVaG angemeldet haben und dort Mitglied geworden sind, sich unter Verweis auf dessen Schreiben vom 11.03.2021 (lt – 10 72 05 20) wegen der Stornierung der Mitgliedschaft unmittelbar an den PSVaG zu wenden.

Wir bedauern, dass wir Ihnen verlässliche Informationen zu dieser Entwicklung nicht früher bereitstellen konnten.

Ihre
Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS)

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Glueck
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