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Tipp - Schornsteinfeger von der Steuer absetzen
Handwerkerleistungen können steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für die Arbeiten des Schornsteinfegers. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt Hausbesitzern und Mietern, die gezahlten Beträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
Bei entsprechenden Nachweisen gewährt das Finanzamt einen Steuerbonus von bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Das entspricht 20 Prozent von jährlich maximal 6.000 Euro, die für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten ausgegeben werden. Auch die Arbeiten des Schornsteinfegers zählen zu den begünstigten Leistungen. Haus- und Wohnungsbesitzer können damit die Rechnung des Schornsteinfegers jährlich von der Steuer absetzen. „Gleiches gilt übrigens auch für Mieter.“, darauf weist der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks hin. Die betreffenden Beträge finden sich in der Regel auf der Betriebskostenabrechnung des Vermieters. Als Nachweis für das Finanzamt reicht in der Regel die Jahresabrechnung aus. Es kann aber auch eine Bescheinigung des Vermieters erforderlich sein. Grundsätzlich werden bis auf Materialkosten alle Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Mehrwertsteuer anerkannt. Beim Schornsteinfeger zählen dazu Messungen, Reinigungs-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Leistungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen, zum Beispiel die Bauabnahme eines Schornsteins an einem Neubau, sind nicht begünstigt. Die Arbeiten müssen außerdem vor Ort in einem Privathaushalt durchgeführt werden, Betriebs- und Bürogebäude sind von der Regelung ausgenommen. Wichtig: Verbraucher sollten darauf achten, dass Lohn- und Materialkosten in der Rechnung getrennt aufgeführt sind. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann die Rechnung als Anlage mit Bankbeleg beim Finanzamt eingereicht werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Pressemappe - Bundesverbandstag 2010 in Bremen
Text
Rauchfreie Zone - Weniger Feinstaub aus Kaminöfen
Alte Heizöfen sorgen häufig für dicke Luft – vor allem bei direkten Nachbarn. Eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen legt neue Feinstaub-Grenzwerte fest. Öfen, die diese nicht einhalten, müssen in einigen Jahren ausgetauscht oder nachgerüstet werden.
Bis es dazu kommt, bleibt den Besitzern jedoch noch Zeit. Ein Beispiel: Kamin- oder Kachelöfen, die heute älter als 15 Jahre sind, müssen ab Ende 2020 entweder mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet oder ersetzt werden. Zunächst stellt der Schornsteinfeger im Rahmen eines Termins fest, ob sie die neuen Grenzwerte einhalten. Dazu benötigt er die Typenprüfung des Herstellers. Sie bescheinigt, dass der Ofen bestimmte Grenzwerte einhält. Das Typenschild am Gerät gibt Auskunft über das Jahr der Prüfung und den Oftentyp. Ist kein Typenschild vorhanden, kann der Schornsteinfeger vor Ort die Schadstoffemissionen messen und dokumentieren. Bis Ende 2012 bzw. bis Ende 2013 haben Besitzer und Schornsteinfeger Zeit für diese einmalige Bestandsaufnahme. Ob Handlungsbedarf besteht oder wann die Frist für den betroffenen Kaminofen abläuft, teilt der Schornsteinfeger frühzeitig mit. Neue Kamin- oder Kachelöfen verfügen in der Regel über eine entsprechende Typenprüfung und erfüllen bereits die gesetzlichen Auflagen. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt Verbrauchern beim Kauf darauf zu achten, dass das ausgesuchte Modell den Anforderungen der neuen Verordnung (1. BImSchV) entspricht. Welche Grenzwerte eingehalten werden müssen und welcher Stichtag für den Einzelnen relevant ist, erklärt der Schornsteinfeger. Er gibt auch Auskunft darüber, ob sich eine Nachrüstung wirtschaftlich lohnt oder ob ein Komplettaustausch zu empfehlen ist. Eine Übersicht mit den Übergangsfristen und mehr zum Thema Feinstaub-Limits für Holz- und Kohleöfen finden Verbraucher unter www.schornsteinfeger.de im Internet.
Damit der Ofen nicht zum Himmel stinkt
Schornsteinfeger beraten rund um richtiges Heizen
Es gibt brennbares Material, das in Heizöfen nichts zu suchen hat. Oft landen aus Unwissenheit völlig ungeeignete Brennstoffe im Feuer, die Umwelt und Gesundheit belasten. Schornsteinfeger sollen laut einer neuen Verordnung für Abhilfe sorgen.
Das Heizverhalten hat nachweislich großen Einfluss auf die Klima- und Umweltbilanz eines Ofens. Klagen über Geruchsbelästigung und steigende Feinstaubemissionen bestätigen, dass in diesem Bereich nach wie vor großer Informations- und Aufklärungsbedarf besteht. Um die Feinstaubemissionen der rund 14 Millionen Heizöfen in Deutschland in den Griff zu bekommen, hat die Bundesregierung verschiedene gesetzliche Maßnahmen in die Wege geleitet. Neben verschärften Grenzwerten zählt dazu auch ein Beratungsgespräch mit dem Schornsteinfeger zum Thema richtiges Heizen. Im Rahmen der novellierten Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wird dies ab dem 22. März 2010 für Besitzer von Kamin- und Kachelöfen zum Pflichttermin. Der Schornsteinfeger erklärt ihnen in einem kompakten Informationsgespräch, wie sie den Heizofen emissionsarm und energiesparend bedienen. Außerdem prüft er die Qualität des Brennstoffs und die richtige Lagerung. Diese Faktoren sind entscheidend für den Energieverbrauch und das Emissionsverhalten des Ofens: Zu feuchtes Holz beispielsweise qualmt stark, riecht intensiv und ist zudem unwirtschaftlich. Viele wissen gar nicht, dass Brennholz maximal einen bestimmten Feuchtigkeitsgehalt haben darf. Oder dass behandeltes Holz und Zeitungspapier bei der Verbrennung gesundheitsbelastende Schadstoffe freisetzen. Mit dem Grundlagengespräch soll der Schornsteinfeger künftig helfen, Fehler zu vermeiden und die Umweltbelastungen durch falsches Heizen zu verringern. Weitere Informationen rund um das Thema Feinstaub-Limits für Holz- und Kohleöfen finden Verbraucher unter www.schornsteinfeger.de im Internet.
Wann kommt der Schornsteinfeger?
Einige Haus- und Wohnungsbesitzer können sich ab dem 22. März 2010 auf neue Termine mit ihrem Schornsteinfeger einstellen. Umweltschutzmessungen finden bei bestimmten Öl- und Gasheizungen künftig alle zwei bis drei Jahre statt. Die Sicherheitsbetreuung verbleibt in vielen Haushalten jährlich. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - informiert über Änderungen für Verbraucher.
Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, hat der Staat die Abstände der Umweltschutzmessungen des Schornsteinfegers bei bestimmten Anlagen vergrößert. Zu den meisten Haushalten mit konventionellen Gas- und Ölheizungen kommt der Schornsteinfeger bislang jährlich, um verschiedene Arbeiten bzw. Messungen durchzuführen. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben. Art, Umfang und Häufigkeit regeln die Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundes-KÜO) und die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Beide Verordnungen wurden novelliert und formulieren neue Anforderungen für Schornsteinfeger und Hausbesitzer.
Zwei Gesetze, zwei Aufgaben
1. Sicherheit
Die Bundes-KÜO regelt das ursprüngliche Aufgabengebiet des Schornsteinfegerhandwerks: die Betriebs- und Brandsicherheit. Im Rahmen dieser regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung kontrolliert der Schornsteinfeger beispielsweise den Kohlenmonoxidgehalt und den ungehinderten Abzug der Abgase. Außerdem prüft und reinigt er Schornsteine und Abgasleitungen. Die neue KÜO gilt seit dem 1. Januar 2010 bundesweit.
2. Umweltschutz
Die in der 1. BImSchV erfassten Aufgaben und Messungen durch den Schornsteinfeger dienen allein dem Umweltschutz. Gemessen werden erstens der Wärmeverlust über die Abgase von Öl- und Gasheizungen und zweitens Rußmenge, Ölrückstände sowie neuerdings auch der CO-Gehalt bei Ölheizungsanlagen. Die Ergebnisse geben Hinweise darauf, ob eine Anlage effizient und umweltschonend arbeitet. Für jeden Messwert gelten bestimmte Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Die novellierte 1. BImSchV tritt am 22. März 2010 in Kraft.
Was ändert sich?
Von der Lockerung der Messintervalle nach der 1. BImSchV profitieren vor allem Besitzer neuerer Heizungsanlagen. Bei älteren Gas- und Ölheizungen sind die Emissionswerte laut Gesetzgeber häufiger zu kontrollieren. Ausschlaggebend für die Abstände der Termine ist das Alter der Anlage. Über 12 Jahre alte Gas- und Ölheizungen stehen künftig alle zwei Jahre, jüngere Anlagen alle drei Jahre auf dem Plan. In der Praxis werden die meisten Haushalte weiterhin jährlich von ihrem Schornsteinfeger betreut. Nach der Bundes-KÜO müssen circa sechs Millionen konventionelle Ölheizungen und etwa acht Millionen Gasheizungen wie bisher jährlich auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit überprüft werden. Alle zwei bzw. drei Jahre kommt bei diesen die Umweltschutzmessung nach 1. BImSchV hinzu.
Jetzt auch im Fokus: kleine Anlagen
Nicht nur die Abstände der Betreuungstermine können sich ändern. Mit der novellierten 1. BImSchV sind nun auch kleinere Heizungsanlagen messpflichtig. Ab 22. März 2010 prüft der Schornsteinfeger das Emissionsverhalten aller Gas- und Öl-Heizungsanlagen mit einer Leistung über vier Kilowatt. Das war bisher nicht der Fall. Nach der alten Verordnung wurden nur Heizkessel mit einer Leistung über 11 Kilowatt in regelmäßigen Abständen gemessen, Heizkessel mit einer Leistung zwischen vier und 11 Kilowatt nur einmalig nach ihrer Errichtung. Da Wohnungen und Häuser jedoch zunehmend nach modernen energetischen Standards gebaut oder saniert werden, sind in der Regel bereits kleinere, effektivere Anlagen völlig ausreichend, um den erforderlichen Wärmebedarf zu decken. Damit auch diese Anlagen von Maßnahmen zum Umweltschutz berücksichtigt werden, hat die Bundesregierung den Geltungsbereich der Verordnung erweitert.
Tipp: Wenn sich Haus- und Wohnungsbesitzer unsicher sind, in welche technische Kategorie und in welchen Messrhythmus ihre Heizungsanlage fällt, sollten sie ihren Schornsteinfeger fragen. Dieser erläutert im Gespräch den Anlagentyp, erstellt einen Terminplan und informiert über die weiteren Betreuungsmöglichkeiten.
Der Abdruck bzw. die Veröffentlichung der Fotos ist honorarfrei. Dafür bitten wir jedoch bei Printmedien um ein Belegexemplar an:
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
- Zentralinnungsverband (ZIV) -
Westerwaldstraße 6
D-53757 Sankt Augustin
Bei Film und elektronischen Medien um eine kurze Benachrichtigung per E-Mail.
Impressum:
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks Zentralinnungsverband (ZIV)
Vertreten durch:Bundesinnungsmeister Hans-Günther Beyerstedt
Westerwaldstraße 6
53757 - Sankt Augustin
Telefon: (02241) 34 07-0
Fax:(02241) 34 07-10
www.schornsteinfeger.de
Vertretungsberechtigte
Hans-Günther Beyerstedt, Bundesinnungsmeister
Jens Torsten Arndt, Hauptgeschäftsführer


